Letzte Aktualisierung: 25.01.2022 09:59 Uhr

 

Liebe Eltern, lieber Schülerinnen und Schüler,

 

gemäß Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 (Masernschutzgesetz) und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gilt ab 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen grundsätzlich eine Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG). Das betrifft auch alle allgemeinbildenden Schulen und alle anderen Schulen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Alle Schülerinnen und Schüler und die Personen, die in diesen Schulen tätig werden und nach 1970 geboren sind, müssen zukünftig gegen Masern geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen. Für Personen, die am 01.03.2020 bereits in einer Schule betreut werden oder tätig sind, gilt eine Übergangsregelung. Sie haben den Nachweis erst bis zum Ablauf des 31.07.2021 zu erbringen.

 

Wenn der Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wird, sind die personenbezogenen Daten der betreffenden Person unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übermitteln, das dann die im Masernschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen einleitet. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung an das Gesundheitsamt schließt aber keinesfalls aus, dass den Nachweispflichtigen durch die Schule vorher eine angemessene Frist eingeräumt wird.

 

Weitere Informationen finden sie unter: https://www.bildung-lsa.de/schule/masernschutz.html?INH_ID=39209


 




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